Forderungsausfallversicherung, Urteile
Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung
Sachverhalt:
Der Kläger ( Versicherungsnehmer), Hersteller von Kunststofffenstern und -türen macht Ansprüche gegen den Beklagten (Versicherungsunternehmen) aus der Forderungsausfallversicherung geltend. Es liegt ein Versicherungsvertrag zugrunde, der am 25.10.2011 bis zum 31.12.2012 bestand. Im Jahr 2012 führte die Versicherungsnehmerin Leistungen für einen Auftraggeber aus und stellte diesem am 22.05.2012 eine Rechnung in Höhe von 42.665,40 Euro. Der Auftraggeber bezahlte 8.000 Euro. Der Versicherungsnehmer beauftrage den Versicherer am 07.08.2012 mit der Eintreibung der restlichen Forderung in Höhe von 34.665,40 Euro. Der Versicherer teilte dem Versicherungsnehmer mit, dass der Auftraggeber gegen die Forderung Einwendungen erhebe. Hierzu übermittelte der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Schreiben des Auftraggebers vom 27.08.2012, in dem dieser wegen mangelhaft durchgeführten Arbeiten und nicht oder nur mangelhaft vorgenommenen Nachbesserungen auf Meinungsverschiedenheiten mit dem Versicherungsnehmer berief. Der Versicherungsnehmer erwirkte am 30.11.2012 ein Versäumnisurteil, durch das der Auftraggeber verurteilt wurde, an den Versicherungsnehmer 34.665,40 zzgl. Zinsen und Kosen zu bezahlen. Der erhobene und nicht begründete Einspruch des Auftraggebers wurde mit dem zweiten Versäumnisurteil vom 22.01.2013 verworfen. Am 18.03.2013 wurde über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Versicherungsnehmer fordert vom Versicherer die Versicherungsleistung für die ausgefallene Forderung abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 27.732,32 Euro. Der Versicherer lehnte die Einstandspflicht am 03.05.2013 ab.
Entscheidung:
Die Klage wurde abgewiesen.
Begründung:
Der Versicherungsnehmer steht kein Versicherungsschutz zu, da die Forderung bestritten und daher gem. § 2 AVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Zudem war das Versicherungsverhältnis bereits zum 31.12.2012 beendet. Das Bestreiten der Werklohnforderung war erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Forderung durch das zweite Versäumnisurteil vom 22.01.2013 entfallen.
BGH 15.02.2017
IV ZR 202/16