Gebäudeversicherung private, Graffitiversicherung

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Das illegale Anbringen eines Graffitis ist aus rechtlicher Sicht eine Sachbeschädigung. Diese Sachbeschädigung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden. Hier gilt auch, dass der Schadenverursacher zum Schadensersatz verpflichtet ist.

In den seltensten Fällen ist der Schadenverursacher ausfindig zu machen und so muss der Hausbesitzer selbst für die Kosten der Entfernung des Graffitis aufkommen. Die Graffitiversicherung übernimmt die Kosten für die Beseitigung und Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand.

In einigen Wohngebäudeversicherungstarifen ist das sog. Graffiti-Risiko im Versicherungsschutz beinhaltet. Meist jedoch mit erheblichen Einschränkungen im Versicherungsumfang.

Hierzu zählen z.B.:

- es besteht eine Selbstbeteiligung
- die Leistungserstattung ist auf einen Höchstbetrag begrenzt


  • Leistungsinhalte der Graffitiversicherung
Die Graffitiversicherung beinhaltet die nachfolgenden Leistungen:
Reinigungskosten,
Kosten für einen neuen Anstrich,
Kosten für das Verputzen der Wände.


  • Tarifliche Leistungsunterschiede der Graffitiversicherung


Versicherer Selbstbeteiligung max. jährliche Höchstentschädigung
Grundeigentümer Versicherung 150 Euro je Schadensfall 1 % der Versicherungssumme
Condor 250 Euro je Schadensfall 3.000 Euro je Schadensfall
VHV 500 Euro je Schadensfall 10.000 Euro je Schadensfall


  • Kosten der Graffitiversicherung

Die Graffitiversicherung kann als Deckungserweiterung in der Wohngebäudeversicherung eingeschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass sich der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung erhöht.


  • Definition von Graffitischäden

Graffitischäden sind Verunstaltungen durch Farben oder Lacke, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen verursacht werden.


  • Verpflichtungen des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherungsunternehmen und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.


  • Urteile zur Graffitiversicherung


Stichwort: Graffiti an der Hauswand eines Mietobjektes

Sachverhalt: Der Mieter eines Mietobjektes hat den Mietzins gemindert, da ein Graffiti die Hauswand am Mietobjekt verunstaltete.

AG Entscheidung: Die Mietminderung ist nicht gerechtfertigt.

Begründung: Lt. Urteil liegt kein Mietmangel vor und daher ist die Mietminderung nicht gerechtfertigt. Denn der vertragsgemäße Gebrauch des Mietobjektes wird nicht beeinträchtigt.

AG Leipzig – AZ 49 C 5267/00


Stichwort: Graffiti an der Hauswand

Sachverhalt: Die Fassade eines Hauseigentümers wurde durch ein Graffiti verunstaltet.

Verwaltungsgericht Entscheidung: Der Hausbesitzer ist zur Beseitigung des Graffitis verpflichtet.

Begründung: Grundsätzlich muss der Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand seines Grundstückes sorgen.

Verwaltungsgericht Berlin – AZ 19 A 191/99


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Anschrift ab 01-07-2021
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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
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