Gebäudeversicherung private, Urteile Schwammschaden

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VGB-Schwammklausel erfaßt nur den echten Hausschwamm.

Der Ausschluß innerhalb des Wohngebäudeversicherungsschutzes bei Schwamm erstreckt sich nur auf "´Echten" Hausschwamm. Ein solcher Versicherungsausschluß erfaßt nur den in seiner Wirkung auf ein Bauwerk besonders zerstörerischen Echten Hausschwamm, da nur mit diesem extreme Schadensfolgen verbunden sind. Daher liegt ein versicherter Leitungswasserschaden auch dann vor, wenn erst ein Leitungswasserschaden zum Wachstum eines anderen Pilzes als des echten Hausschwamms geführt hat. Die Versicherung hat die Reparaturkosten zu ersetzen, auch wenn diese infolge Zeitablaufs und bereits erfolgter Reparatur nur noch geschätzt werden können.

OLG Koblenz - 13.01.2006 - AZ: 10 U 145/03
Quelle Jurion Datenbank


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