Gesamtschuldnerische Haftung

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Ist ein Schaden durch mehrere Personen verursacht, so haften alle Verursacher gesamtschuldnerisch. Dies ist in den §§ 830, 840 und 421 des BGB geregelt. Der Geschädigte hat die freie Wahl an welchen Schädiger, Verursacher er sich wendet und seine Ansprüche geltend macht. Die Schädiger können untereinander Regress nehmen.


Schlagwort: mehrere Schädiger, gemeinsame Haftung


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