Kfz Versicherung, Urteile

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Werkstattbindung und dennoch freie Werkstatt gewählt


Sachverhalt:
Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers erlitt einen Hagelschaden. Das Fahrzeug war über Vollkaskoversicherung mit eine Selbstbeteiligung von 600 € versichert. Die Fahrzeugreparatur kostete 6.644,16 €. Der Versicherer erstattete 5.497,53 € an den Versicherungsnehmer. Der Versicherer begründete die Kürzung um 15 % mit der vertraglich vereinbarten Werkstattbindung. Der Versicherungsnehmer hatte die Reparatur nicht in einer Vertragswerkstatt der Versicherung ausführen lassen. Ansonsten hätte der Versicherungsnehmer 100 % erstattet bekommen.

Entscheidung:
Die Klage auf Erstattung des Restbetrages blieb ohne Erfolg.

Begründung:
Der Versicherungsnehmer hat mit dem Versicherer einen wirksamen Vertrag mit Werkstattbindung vereinbart. Bei der Beauftragung einer freien Werkstatt durch den Versicherungsnehmer erhält dieser nur 85 % erstattet. Aus den Unterlagen des Versicherers war dies eindeutig ersichtlich.

AG München 26.09.2014
Az. 122 D 6798/14


Regulierung des Versicherers

Sachverhalt:
Im Mai 2011 kam es zu einem Auffahrunfall in München. Der Geschädigte wandte sich direkt an die Versicherung des Schädigers und bat um Schadenregulierung. Nach eingehender Prüfung des Schadenhergangs bezahlt der Versicherer den Schaden. Die Schadenklasse des Versicherungsnehmers von 35 wurde auf die Schadenklasse 50 hochgestuft. Der Beitrag zur Kfz Versicherung erhöhte sich um 170 € jährlich. Der Versicherungsnehmer war der Meinung, dass der Versicherer nicht bezahlten dürfen, da der Schaden bereits bestanden hätte. Der Versicherungsnehmer klagte auf die Rückstufung in die Schadenklasse 35 und die Erstattung der erhöhten Beiträge.

Entscheidung:
Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich aufgrund der Regulierungsvollmacht dazu bevollmächtigt gegen den VN geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Grundsätzlich im Ermessen des Versicherers steht, ob dieser freiwillig bezahlt, ob dieser die Zahlung ablehnt, oder der Versicherer es darauf ankommen lässt, bis der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Das Ermessen des VR´s ist begrenzt, sobalt die Interessen des VN berührt werden und die Rücksichtnahme des VR`s verlangt wird. Z.B. wenn ein Schadenfreiheitsrabatt des VN auf dem Spiel steht.

AG München 04.09.2012
Az. 333 C 4271/12