Krankenversicherung gesetzliche, Befreiung von der Pflichtversicherung in der GKV
Folgende Personengruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Siehe § 8 Abs. 1 SGB V. Die Befreiung ist unwiderruflich.
- Arbeitnehmern, deren Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht.
- Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und in den letzten fünf Jahren davor nicht GKV-pflichtversichert waren;
Arbeitnehmern mit Teilzeitarbeit wegen Eltern- oder Pflegezeit. Die Befreiung ist nur für die Dauer der Teilzeitarbeit möglich;
Studenten, die sich erstmals an einer Hochschule einschreiben oder bei denen die Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung während des Studiums endet. Nähere Informationen bietet der Beitrag „Die private Krankenversicherung für Studenten - was ist zu beachten?“;
Beziehern von Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug keine Versicherungspflicht in der GKV bestand;
Rentnern, die mit der Stellung des Rentenantrags eigentlich in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig werden.
Wenn die Befreiung von der GKV-Versicherungspflicht beantragt wird, dann muss derBefreiungsantrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dem entsprechenden Ereignis (zum Beispiel Einschreibung als Student, Stellung des Rentenantrags) gestellt werden. Später ist keine Befreiung mehr möglich. Der Antrag ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der bis dahin Versicherungsschutz bestand bzw. bei der ohne Befreiung voraussichtlich eine Versicherung erfolgt wäre.
auch wenn eigentlich Versicherungspflicht in der GKV besteht. Dadurch soll es zum Beispiel ermöglicht werden, einen schon bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Rechtsgrundlage für Befreiungen bildet Danach ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV möglich bei: