Pflegepflichtversicherung gesetzliche, tatsächliche Pflegekosten

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Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung bietet eine finanzielle Leistung in der stationären Pflege, wie auch für die Pflege zu Hause. Bei der häuslichen ambulanten Pflege können die Pflegebedürftigen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben und die Pflegetätigkeit wird von einer Privatperson oder einem professionelle Pflegedienst durchgeführt.


  • Kosten der ambulanten häuslichen Pflege

Die Höhe der Kosten für die ambulante häusliche Pflege kann sehr unterschiedlich ausfallen. Die Kosten hängen davon ab, ob ein Angehöriger oder ein ambulanter Pflegedienst den Pflegebedürftigen versorgt. Auch eine Kombination aus beiden ist möglich. Des weiteren spielt der Umfang der erforderlichen Pflegemaßnahmen je nach Pflegegrad eine entscheidende Rolle für die Höhe der Pflegekosten.


  • Höhe der Pflegekosten durch ambulanten Pflegedienst

Wird die häusliche Pflege von einem ambulanten Pflegedienst ausgeführt, so können die Pflegekosten grob eingeschätzt werden. Diese sind von jeweiligen Pflegegrad abhängig und betragen in Pflegestufe 1 ca. 500 Euro monatlich.

Die Intensität der Pflege richtet sich nach dem Pflegegrad und ist bei höheren Pflegegraden mit Mehrkosten verbunden.

Den Pflegekosten stehen die Pflegesachleistungen der Pflegepflichtversicherung gegenüber. Die Pflegesachleistungen dürfen nur bei einem ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, nicht jedoch bei der Pflege durch einen Angehörigen. Die Höhe der Pflegesachleistungen ist vom Pflegegrad abhängig.

  • Die Höhe der Sachleistungen bei ambulanter Pflege betragen:
Pflegegrad 1 2 3 4 5
ambulante Sachleistungen 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €


  • Höhe der Pflegekosten durch pflegende Angehörige

Wird die ambulante häusliche Pflege des Pflegebedürftigen durch einen Angehörigen durchgeführt, so werden die Pflegesachleistungen durch das Pflegegeld ersetzt. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Pflegegrad 1 2 3 4 5
ambulante Geldleistung 316 € 545 € 728 € 901 €


  • Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson

Fällt die Pflegeperson aufgrund Urlaub oder Krankheit aus, so muss zeitweilig die Pflege oftmals von einem Pflegedienst erledigt werden. Hierfür können Leistungen von der der Pflegekasse beantragt werden, der sog. Verhinderungspflege. Es steht ein jährlicher Betrag in Höhe von 1.612 Euro zur Verfügung. Die Pflege kann bis zu 42 Kalendertage jährlich durch einen Pflegedienst übernommen werden.

  • Überschreitung der tatsächlichen Kosten des Pflegegeldes

Überschreiten die tatsächlichen Kosten für die Pflege das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen, so müssen die restlichen Kosten durch eigene finanzielle Mittel bezahlt werden. Das Vermögen des Pflegebedürftigen wird bis zum sog. Schonbetrag aufgebraucht. Danach kann Sozialhilfe beantragt werden.

  • Unterhaltspflichtige Angehörige

Im Rahmen der Prüfung für die Sozialhilfe wird geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige des ersten Grades vorhanden sind, die einen Teil der Pflegekosten übernehmen müssen. Hierzu zählen:
- Kinder,
- Eltern
- und Ehe- bzw. Lebenspartner.




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Schlagwort: Pflegekosten, Heimkosten, Pflegezusatzversicherung, Pflegezusatzversicherungen, Pflegerentenversicherung, Pflegetaggeldversicherung, Pflegekostenversicherung

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