Rentenversicherung gesetzliche, Anschlussrehabilitation
Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ist die Anschlussrehabilitation eine ambulante oder stationäre Leistung. Die Anschlussrehabilitation kommt nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht und folgt unmittelbar nach einer stationären Krankenhausbehandlung, spätestens 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus.
Voraussetzungen für die Anschlussrehabilitation
Das Erfordernis einer Anschlussrehabilitation wird durch das behandelnde Krankenhaus festgestellt. Die versicherungsrechtlichen Bedingungen müssen erfüllt sein, - 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren -. Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen. Wie z.B. Beamte haben keinen Anspruch auf eine Anschlussrehabilitation durch die Rentenversicherung.
Stationäre oder ambulante Anschlussrehabilitation
Die Anschlussrehabilitation kann stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt werden und dauert im Regelfall 3 Wochen. Diese kann auch verlängert oder verkürzt werden.
Inhalte der Anschlussrehabilitation
- Diagnostik, Aufklärung und Information zur jeweiligen Erkrankung und beeinträchtigten Funktionen
- Entwicklung von Therapiezielen zwischen dem Versicherten und dem Rehabilitationsteam
- erlernen von Bewältigungsstrategien um auch berufliche Probleme zu bewältigen
Kostenübernahme der Anschlussrehabilitation
Der zuständige Rentenversicherungsträger des Versicherten trägt die Kosten der Anschlussrehabilitation, wie z.B.
- Reisekosten
- Unterkunft
- Verpflegung
- ärztliche Betreuung
- therapeutische Leistungen
- medizinische Anwendungen
Der Versicherte muss eine Zuzahlung pro Kalendertag leisten, die von der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens abhängig ist.
Der Arbeitnehmer hat für den Zeitraum der Rehabilitationsleistung einen Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts, der im Regelfall 6 Wochen beträgt. Ist der Anspruch wegen einer gleichartigen Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, so kann der Versicherte ein Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen Rehabilitation von seinem Rentenversicherungsträger erhalten.
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