Rentenversicherung gesetzliche, Sucht-Rehabilitation
Das Rehabilitationsangebot der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen. Die Entwöhnungsbehandlungen werden vorwiegend bei sog. stoffgebundenen Abhängigkeitserkrankungen durchgeführt.
Hierzu zählen Suchterkrankungen, wie z.B.
- Alkoholabhängigkeit
- Medikamentenabhängigkeit
- Drogenabhängigkeit
Eine Entwöhnungsbehandlung kommt nur dann in Frage, wenn ein zwanghafter Alkohol- oder Suchtmittelkonsum mit Verlust der Selbstkontrolle und Unfähigkeit zur Abstinenz vorliegt. Auch möglich sind Entwöhnungsbehandlungen, wenn der Versicherte zunehmend höhere Dosen Alkohol oder andere Suchtmittel konsumiert. Im Anschluss an eine stationäre Entgiftung im Krankenhaus oder im Rahmen einer ambulanten Betreuung kann diese durchgeführt werden.
Verfahren bei der Antragsstellung
Der Versicherte muss einen Antrag auf die Entwöhnungsbehandlung beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.
Zur Antragsstellung werden benötigt:
- aktueller Befundbericht
- Sozialbericht einer Suchtberatungsstelle
Ort und Zeitpunkt der Entwöhnungsbehandlung
Die gesetzlichen Rentenversicherung teilt dem Versicherten in Form eines Bescheids den Ort der Rehabilitationseinrichtung, die Art und die Dauer der Rehabilitation mit. Der genaue Termin wird dem Versicherten unaufgefordert durch die Rehabilitationseinrichtung mitgeteilt.
Regionale Wünsche oder zu einer speziellen Rehabilitationseinrichtung des Versicherten werden im Regelfall vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt. Vorausgesetzt das Rehabilitationsziel wird mit der gleichen Wirkung erreicht, wie in einer Einrichtung, die der Rentenversicherungsträger für den Versicherten ausgewählt hat.
Ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlung
Die Leistungen der Entwöhnungsbehandlung können stationär oder ganztätig ambulant durchgeführt werden. Abhängig von der Art der Behandlungsform kann diese mehrere Wochen oder sogar Monate dauern. Diese kann auch verlängert oder verkürzt werden.
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