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:Erfolgt die Ausübung im Nebenberuf wird der Vermittler häufig als „Untervertreter“ , eines Hauptvertreters, bezeichnet. | :Erfolgt die Ausübung im Nebenberuf wird der Vermittler häufig als „Untervertreter“ , eines Hauptvertreters, bezeichnet. | ||
* Zu unterscheiden ist ob die Tätigkeit im '''Anstellungsverhältnis oder als Selbstständiger''' ausgeübt wird. Eine selbstständige Ausübung ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. | * Zu unterscheiden ist ob die Tätigkeit im '''Anstellungsverhältnis oder als Selbstständiger''' ausgeübt wird. Eine | ||
:selbstständige Ausübung ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt. | |||
* Entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsart bestimmt sich die Haftung.<br /> | * Entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsart bestimmt sich die Haftung.<br /> |