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'''Zweck und Aufgaben des Vereins:''' | '''Zweck und Aufgaben des Vereins:''' | ||
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Die Versicherungsämter und Gemeindeauskunftsstellen sind nach § 15 Abs. 3 SGB I untereinander und mit den Leistungsträgern der Sozialversicherung zur Zusammenarbeit verpflichtet. | Die Versicherungsämter und Gemeindeauskunftsstellen sind nach § 15 Abs. 3 SGB I untereinander und mit den Leistungsträgern der Sozialversicherung zur Zusammenarbeit verpflichtet. | ||
- die Koordinierung gemeinsam zu bewältigender Aufgaben | |||
- die Förderung des fachlichen Austausches | |||
- die gegenseitige Information und Unterstützung bei der Umsetzung und Anwendung rechtlicher Grundlagen der gesamten Sozialversicherung | |||
- die Kontaktpflege zu den regionalen Landesarbeitsgemeinschaften der Versicherungsämter | |||
- die Fortbildung auf dem gesamten Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere Planung, Organisation und Durchführung von möglichst jährlichen Arbeitstagungen | |||
Der Verein ist Interessenvertretung der Versicherungsämter und fungiert als Ansprechpartner für | |||
- Mitglieder | |||
- Sozialversicherungsträger | |||
- Behörden | |||
- Verbände | |||
- Ministerien | |||