290
Bearbeitungen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
'''Im Gesetz über Bausparkassen (BSpKG)''' der Bundesrepublik Deutschland sind unter | '''Im Gesetz über Bausparkassen (BSpKG)''' der Bundesrepublik Deutschland sind unter § 5 die ABB "'''Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge''' (ABB)" geregelt. | ||
Es handelt sich um rechtliche Vertragsbestimmungen zwischen Bausparer und Bausparkasse, die '''verpflichtender Bestandteil jedes Bausparvertrages''' sind. Die Bausparkassen müssen sie ihren Kunden bei Vertragsabschluss zur Verfügung stellen. Sie sind mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Unternehmen und Banken vergleichbar. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen überprüft und genehmigt als Fachaufsichtsbehörde Überarbeitungen und Veränderungen in den ABB der Bausparkassen. '''Änderungen müssen dem Bausparer schriftlich mitgeteilt werden.''' | Es handelt sich um rechtliche Vertragsbestimmungen zwischen Bausparer und Bausparkasse, die '''verpflichtender Bestandteil jedes Bausparvertrages''' sind. Die Bausparkassen müssen sie ihren Kunden bei Vertragsabschluss zur Verfügung stellen. Sie sind mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Unternehmen und Banken vergleichbar. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen überprüft und genehmigt als Fachaufsichtsbehörde Überarbeitungen und Veränderungen in den ABB der Bausparkassen. '''Änderungen müssen dem Bausparer schriftlich mitgeteilt werden.''' | ||
Grundsätzlich gestalten die Bausparkassen die ABB tarifabhängig, allerdings sind in § 5 Abs. 3 BSPKG als '''verpflichtende Inhalte für die ABB''' festgelegt: <ref> aus http://www.gesetze-im-internet.de/bausparkg/; Herv. durch Verfasser</ref> | Grundsätzlich gestalten die Bausparkassen die ABB tarifabhängig, allerdings sind in '''§ 5 Abs. 3''' BSPKG als '''verpflichtende Inhalte für die ABB''' festgelegt: <ref> aus http://www.gesetze-im-internet.de/bausparkg/; Herv. durch Verfasser</ref> | ||
1. die '''Höhe und Fälligkeit''' der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten; | 1. die '''Höhe und Fälligkeit''' der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten; | ||
2. die '''Verzinsung''' der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen; | |||
3. die Höhe der '''Kosten und Gebühren''', die den Bausparern berechnet werden; | 2. die '''Verzinsung''' der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen; | ||
4. die Voraussetzungen und die Ermittlung der '''Reihenfolge für die Zuteilung''' und die '''Bedingungen für die Auszahlung''' der Bausparsumme; | |||
5. die '''Sicherung der Forderungen''' aus Bauspardarlehen; | 3. die Höhe der '''Kosten und Gebühren''', die den Bausparern berechnet werden; | ||
6. die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt werden kann; | |||
4. die Voraussetzungen und die Ermittlung der '''Reihenfolge für die Zuteilung''' und die '''Bedingungen für die Auszahlung''' der Bausparsumme; | |||
5. die '''Sicherung der Forderungen''' aus Bauspardarlehen; | |||
6. die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt werden kann; | |||
7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die '''Rechtsfolgen''', die sich aus der '''Kündigung''' des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben; | 7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die '''Rechtsfolgen''', die sich aus der '''Kündigung''' des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben; | ||
8. das '''zuständige Gericht''' oder einen Schiedsvertrag; | |||
8. das '''zuständige Gericht''' oder einen Schiedsvertrag; | |||
9. der '''Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall''', die Höhe der Versicherungssumme und die vom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, wenn der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet ist. | 9. der '''Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall''', die Höhe der Versicherungssumme und die vom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, wenn der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet ist. | ||