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* Beantragung der freiwilligen Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft bei der Krankenkassen | * Beantragung der freiwilligen Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft bei der Krankenkassen | ||
'''Beitragshöhe in der Krankenversicherung für Rentner''' | * '''Beitragshöhe in der Krankenversicherung für Rentner'''<br /> | ||
Der Beitragssatz zur KVdR richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung. Als Berechnungsobergrenze gilt analog die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Hierbei wird das Einkommen des Rentners herangezogen. Das Einkommen setzt sich zusammen aus der gesetzlichen Rente, evtl. Vorsorgebezüge und evtl. Arbeitseinkommen. | Der Beitragssatz zur KVdR richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung. Als Berechnungsobergrenze gilt analog die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Hierbei wird das Einkommen des Rentners herangezogen. Das Einkommen setzt sich zusammen aus der gesetzlichen Rente, evtl. Vorsorgebezüge und evtl. Arbeitseinkommen. | ||
Bei freiwillig Versicherten Mitglieder werden zusätzlich Zinserträge, Mieterträge und sonstige beitragspflichtige Einnahmen bei der Beitragsermittlung berücksichtigt. | Bei freiwillig Versicherten Mitglieder werden zusätzlich Zinserträge, Mieterträge und sonstige beitragspflichtige Einnahmen bei der Beitragsermittlung berücksichtigt. | ||
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'''Pflichtmitgliedschaft in der KVdR'' | * '''Pflichtmitgliedschaft in der KVdR''<br /> | ||
In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind alle Personen pflichtversichert, die eine gesetzliche Rente beziehen. Jedoch wird nicht jeder Rentner automatisch Pflichtmitglied in der KVdR. Hierbei sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Wer erwerbstätig war, muss in der zweiten Hälfte der Zeit der Erwerbstätigkeit mindestens zu 90 % gesetzlich versichert gewesen sein – als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied. Zeiten der Familienversicherung und Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR sind anrechenbar. Ebenso sind Zeiten in eine gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland, bei Ländern mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, anrechenbar. | In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind alle Personen pflichtversichert, die eine gesetzliche Rente beziehen. Jedoch wird nicht jeder Rentner automatisch Pflichtmitglied in der KVdR. Hierbei sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Wer erwerbstätig war, muss in der zweiten Hälfte der Zeit der Erwerbstätigkeit mindestens zu 90 % gesetzlich versichert gewesen sein – als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied. Zeiten der Familienversicherung und Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR sind anrechenbar. Ebenso sind Zeiten in eine gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland, bei Ländern mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, anrechenbar. |