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Weiterzugeben. Ansprüche begründet der § 823 BGB (verschuldensabhängiger Tatbestand). '''Ggf. Hat der Hersteller das Produkt auch zurückzurufen.'''<br /> | Weiterzugeben. Ansprüche begründet der § 823 BGB (verschuldensabhängiger Tatbestand). '''Ggf. Hat der Hersteller das Produkt auch zurückzurufen.'''<br /> | ||
Siehe auch:[[Produktrückrufversicherung]] | Siehe auch: [[Produktrückrufversicherung]] | ||
Schlagwort: aktive Beobachtungspflicht, passive Beobachtungspflicht, Herstellerpflichten, Produzentenpflichten<br /> | Schlagwort: aktive Beobachtungspflicht, passive Beobachtungspflicht, Herstellerpflichten, Produzentenpflichten<br /> |