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Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen '''Krankenversicherung''', gesetzlichen '''Rentenversicherung''' sowie in der gesetzlichen '''Arbeitslosenversicherung''' bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße. | Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen '''Krankenversicherung''', gesetzlichen '''Rentenversicherung''' sowie in der gesetzlichen '''Arbeitslosenversicherung''' bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße. | ||
Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung. | Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung. | ||
Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte einsechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. | Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte einsechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Dies wird durch Regelungen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt.<br /> | ||