Betriebsrentenstärkungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 29: Zeile 29:
'''Weitere Änderungen aufgrund des BRSG'''
'''Weitere Änderungen aufgrund des BRSG'''


Auch die bisherigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, wie Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage sind von der Einführung des BRSG betroffen. Wesentliche Änderung ist die Anpassung bzw. Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages der Entgeltumwandlung. Dieser wird von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) erhöht. Jedoch bleibt der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei 4 % bestehen.  
Auch die bisherigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, wie Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage sind von der Einführung des BRSG betroffen. Wesentliche Änderung ist die Anpassung bzw. Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages der Entgeltumwandlung. Dieser wird von {{#var:20.3}} % auf {{#var:20.1}} % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) erhöht. Jedoch bleibt der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei {{#var:20.3}} % bestehen.  




'''Ab 2019 verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der bAV'''
'''Ab 2019 verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der bAV'''


Werden Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber eingespart, die Folge einer bAV sind, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einsparungen in pauschalierter Form (in Höhe von 15 % des Umwandlungsbeitrages) auf die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Alle ab 2019 abgeschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung sind von dieser Regelung betroffen. Bei bereits bestehenden oder vorher geschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung ist der Zuschuss ab 2022 durch den Arbeitgeber zu bezahlen.
Werden Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber eingespart, die Folge einer bAV sind, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einsparungen in pauschalierter Form (in Höhe von {{#var:20.8}} % des Umwandlungsbeitrages) auf die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Alle ab 2019 abgeschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung sind von dieser Regelung betroffen. Bei bereits bestehenden oder vorher geschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung ist der Zuschuss ab 2022 durch den Arbeitgeber zu bezahlen.
Zu den betroffenen Durchführungswegen zählen die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Zu den betroffenen Durchführungswegen zählen die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.


Zeile 40: Zeile 40:
'''BRSG – bAV für Geringverdiener'''
'''BRSG – bAV für Geringverdiener'''


Im Rahmend es BRSG zählen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 2.200 Euro zum Bereich der Geringverdiener. Werden durch den Arbeitgeber mindestens 240 Euro zusätzlich auf die bAV einbezahlt, so kann der Arbeitgeber 30 der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten und mit der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgeberanteils verrechnen.  
Im Rahmend es BRSG zählen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von {{#var:20.4}} € zum Bereich der Geringverdiener. Werden durch den Arbeitgeber mindestens {{#var:20.6}} € zusätzlich auf die bAV einbezahlt, so kann der Arbeitgeber {{#var:20.5}} % der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten und mit der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgeberanteils verrechnen.  


Zusätzlich gilt ab 01.01.2018 ein monatlicher Freibeitrag in Höhe von 208 Euro für Leistungen aus der bAV für den Arbeitnehmer, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Diese Regelung gilt auch bei Erwerbsminderung und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Eine Anpassung des Freibetrages erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Gesetzgeber.  
Zusätzlich gilt ab 01.01.2018 ein monatlicher Freibeitrag in Höhe von 208 Euro für Leistungen aus der bAV für den Arbeitnehmer, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Diese Regelung gilt auch bei Erwerbsminderung und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Eine Anpassung des Freibetrages erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Gesetzgeber.  
45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü