Betriebsrentenstärkungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 42: Zeile 42:
Im Rahmend es BRSG zählen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von {{#var:20.4}} € zum Bereich der Geringverdiener. Werden durch den Arbeitgeber mindestens {{#var:20.6}} € zusätzlich auf die bAV einbezahlt, so kann der Arbeitgeber {{#var:20.5}} % der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten und mit der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgeberanteils verrechnen.  
Im Rahmend es BRSG zählen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von {{#var:20.4}} € zum Bereich der Geringverdiener. Werden durch den Arbeitgeber mindestens {{#var:20.6}} € zusätzlich auf die bAV einbezahlt, so kann der Arbeitgeber {{#var:20.5}} % der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten und mit der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgeberanteils verrechnen.  


Zusätzlich gilt ab 01.01.2018 ein monatlicher Freibeitrag in Höhe von 208 Euro für Leistungen aus der bAV für den Arbeitnehmer, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Diese Regelung gilt auch bei Erwerbsminderung und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Eine Anpassung des Freibetrages erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Gesetzgeber.  
Zusätzlich gilt ab 01.01.2018 ein monatlicher Freibeitrag in Höhe von {{#var:20.9}} € für Leistungen aus der bAV für den Arbeitnehmer, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Diese Regelung gilt auch bei Erwerbsminderung und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Eine Anpassung des Freibetrages erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Gesetzgeber.  




45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü