Rentenversicherung private, gegen laufende Beitragszahlung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:
Bei der privaten Rentenversicherung gegen laufende Beitragszahlung setzt die erste Rentenzahlung zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt ein. Im Regelfall kann gewählt werden, ob zum festgelegten Zeitpunkt ein einmaliges Kapital oder eine laufend wiederkehrende monatliche Rente an den Bezugsberechtigten, im Regelfall der Versicherungsnehmer, ausgezahlt wird.
Bei der privaten Rentenversicherung gegen laufende Beitragszahlung setzt die erste Rentenzahlung zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt ein. Im Regelfall kann gewählt werden, ob zum festgelegten Zeitpunkt ein einmaliges Kapital oder eine laufend wiederkehrende monatliche Rente an den Bezugsberechtigten, im Regelfall der Versicherungsnehmer, ausgezahlt wird.


'''Besonderheiten zur Kapitalzahlung'''
* '''Besonderheiten zur Kapitalzahlung'''<br />
 


'''Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004'''
'''Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004'''
Zeile 11: Zeile 12:
Der Ertragsanteil des Vertrages muss versteuert werden. Als Ertrag gilt die Auszahlungssumme abzüglich der eingezahlten Beiträge. Erfolgt die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr muss der Ertragsanteil voll versteuert werden. Bei einer Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr unterliegt die Hälfte des Ertragsanteils der Steuerpflicht.
Der Ertragsanteil des Vertrages muss versteuert werden. Als Ertrag gilt die Auszahlungssumme abzüglich der eingezahlten Beiträge. Erfolgt die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr muss der Ertragsanteil voll versteuert werden. Bei einer Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr unterliegt die Hälfte des Ertragsanteils der Steuerpflicht.


'''Besonderheiten zur Verrentung'''
* '''Besonderheiten zur Verrentung'''<br />


Gemäß §§ 20 und 22 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind die laufend wiederkehrenden Renten aus der privaten Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Diese Steuerregelung gilt für aufgeschobene, wie auch für sofort beginnende Rentenversicherungsverträge.
Gemäß §§ 20 und 22 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind die laufend wiederkehrenden Renten aus der privaten Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Diese Steuerregelung gilt für aufgeschobene, wie auch für sofort beginnende Rentenversicherungsverträge.




'''Vertragsgestaltungsmöglichkeiten in der privaten Rentenversicherungsverträge'''
* '''Vertragsgestaltungsmöglichkeiten in der privaten Rentenversicherungsverträge'''


Nachfolgende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten stehen bei der privaten Rentenversicherung zur Verfügung:
Nachfolgende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten stehen bei der privaten Rentenversicherung zur Verfügung:
45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü