Privathaftpflichtversicherung, mehrere Schädiger: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist ein Schaden durch mehrere Personen verursacht, so haften alle Verursacher gesamtschuldnerische. Dies ist in den §§ 830, 840 und 421 des BGB geregelt.
Ist ein Schaden durch mehrere Personen verursacht, so haften alle Verursacher gesamtschuldnerische. Dies ist in den §§ 830, 840 und 421 des BGB geregelt.
Der Geschädigte hat die freie Wahl an welchen Verursacher er sich wendet und seine Ansprüche geltend macht.
Der Geschädigte hat die freie Wahl an welchen Schädiger, Verursacher er sich wendet und seine Ansprüche geltend macht. Die Schädiger können untereinander Regress nehmen.
 
 
 
Schädigen mehrere Personen einen anderen, so haften alle Schädiger gesamtschuldnerisch (§ 830, § 840, § 421 BGB). D. h. der Geschädigte kann sich in Höhe des vollen Betrags an einem einzigen Schädiger schadlos halten, der dann bei den anderen Regress zu nehmen berechtigt ist. Hier stellt sich das Problem, ob sich die Höhe des Regresses nach Kopfzahl der Schädiger oder nach ihrem Verursachungsbeitrag richtet. Problematisch ist auch, wenn nicht alle Schädiger wegen Gefährdung haften, sondern ein Teil wegen unerlaubter Handlung in Anspruch genommen wird. Sind diejenigen, welche auf Grund erlaubten Verhaltens Schäden verursacht haben denjenigen, welche auf Grund verbotenen Handelns andere geschädigt haben, gleichzustellen? Oder tritt die Haftung wegen erlaubten Verhaltens hinter die Haftung wegen unerlaubten Verhaltens zurück? Bemisst sich die Höhe des Regresses bei einem deliktischen Schädiger auch nach dessen Verursachungsbeitrag oder ist sein Grad an Verschulden mit einzubeziehen?
 
Im deutschen Recht richtet sich die Höhe des Regresses im Innenverhältnis nach heute herrschender Meinung nach Verursachungsbeitrag (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB analog). Hilfsweise kann beim deliktisch Handelnden ein besonderes Maß an Verschulden seine Haftung im Innenverhältnis abweichend vom Verursachungsanteil regeln. Bei der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Kraftfahrzeughalter tritt die Besonderheit auf, dass im Innenverhältnis derjenige nicht haftet, für den der Unfall ein unabwendbares Ereignis war. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Haftung aus erlaubten Risiko und Haftung aus unerlaubter Handlung, tritt die Haftung des Halters eines Luxustieres gegenüber deliktischen Schädiger immer zurück. Diese Regel lässt sich nach umstrittener Meinung aber nicht auf andere Gefährdungshaftungstatbestände ausweiten.
 




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