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- Die Ehe ist nach dem 30-06-1977 geschieden, für nichtig erklärt oder für aufgehoben erklärt worden sein. <br /> | - Die Ehe ist nach dem 30-06-1977 geschieden, für nichtig erklärt oder für aufgehoben erklärt worden sein. <br /> | ||
- Sie erziehen ihr eigenes oder das Kind des verstorbenen Partners, das das 18. LJ. Noch nicht vollendet hat.<br /> | - Sie erziehen ihr eigenes oder das Kind des verstorbenen Partners, das das 18. LJ. Noch nicht vollendet hat.<br /> | ||
- Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung<br /> | - Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.<br /> | ||
Die gleichen Voraussetzungen gelten für frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. | Die gleichen Voraussetzungen gelten für frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. | ||
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👁 Siehe auch: [[Rentenversicherung gesetzliche, Erwerbsminderungsrente]] <br /> | |||
Schlagwort: Erziehungsrenten, Unterhalt<br /> | Schlagwort: Erziehungsrenten, Unterhalt<br /> | ||