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- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern XXX 35.800 €. | - bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern XXX 35.800 €. | ||
Die Höhe des zu versteuernden Einkommens richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. | |||
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Die Arbeitnehmersparzulage wird aber erst zur Auszahlung fällig | |||