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Für Familienangehörige des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeberzuschuss gewährt, sofern diese im Rahmen der Familienversicherung der gKV versichert wären. Die Familienangehörigen dürfen nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein und kein monatliches Einkommen von mehr als {{#var:5.2}} € haben. Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei {{#var:5.1}} €. | Für Familienangehörige des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeberzuschuss gewährt, sofern diese im Rahmen der Familienversicherung der gKV versichert wären. Die Familienangehörigen dürfen nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein und kein monatliches Einkommen von mehr als {{#var:5.2}} € haben. Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei {{#var:5.1}} €. | ||
'''Zu den Familienangehörigen zählen''' | '''Zu den Familienangehörigen zählen''' |