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In den folgenden Fällen ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt Leistungen abzulehnen: | |||
- Erstbeitrag wurde nicht gezahlt<br /> | |||
- Folgebeitrag wurde nicht gezahlt<br /> | |||
- der Tatbestand erfüllt die Vorsätzlichkeit<br /> | |||
- es liegt Mutwilligkeit vor oder es besteht keine Aussicht auf Erfolg<br /> | |||
Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, kann durch eine sog. Deckungsklage des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid herbeigeführt werden. | |||