Mehrfachversicherung / Doppelversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 17: Zeile 17:


Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das  Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Anteilsbeitrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.<br />
Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das  Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Anteilsbeitrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.<br />


* '''Doppelte Krankenvollversicherung'''<br />
* '''Doppelte Krankenvollversicherung'''<br />
45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü