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Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Anteilsbeitrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.<br /> | Nach § 79 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht der Beseitigung der Mehrfachversicherung. Entweder wird der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder auch durch eine Reduzierung der Prämie auf den Anteilsbeitrag der die frühere Versicherung nicht gedeckt hatte.<br /> | ||
* '''Doppelte Krankenvollversicherung'''<br /> | * '''Doppelte Krankenvollversicherung'''<br /> |