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Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters | Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich. | ||
Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br /> | Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br /> |