Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
10 Bytes hinzugefügt ,  07:18, 25. Mär. 2021
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 8: Zeile 8:
- nicht abschließend. <br />
- nicht abschließend. <br />


Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters (des zu Beaufsichtigenden) ist nicht erforderlich.
Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.


Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />
Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />
45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü