Verkehrssicherungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Verkehrssicherungspflicht bei einer Eigentumswohnung'''
* '''Verkehrssicherungspflicht bei einer Eigentumswohnung'''


Der Eigentümer eine Eigentumswohnung hat alle allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten für alle Teile des gesamten Grundstücks. Der Vermieter hat entsprechende Kontrollen durchzuführen und Vorkehrungen zu treffen, dass der Mieter oder andere Personen die Eigentumswohnung gefahrlos und vertragsgemäß gebrauchen können.
Der Eigentümer eine Eigentumswohnung hat alle allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten für alle Teile des gesamten Grundstücks. Der Vermieter hat entsprechende Kontrollen durchzuführen und Vorkehrungen zu treffen, dass der Mieter oder andere Personen die Eigentumswohnung gefahrlos und vertragsgemäß gebrauchen können.


So ist der Eigentümer verantwortlich, dass die Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Hierzu zählen z.B.
So ist der Eigentümer verantwortlich, dass die Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Hierzu zählen z.B.
- Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert nicht<br />
- schadhafte Treppenstufen werden ausgebessert<br />
- gesamten Versorgungsleistungen des Hauses und Warmwasserversorgung und Zentralheizung sind in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />


* Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert
* schadhafte Treppenstufen werden ausgebessert
* gesamten Versorgungsleistungen des Hauses und Warmwasserversorgung und Zentralheizung sind in einem ordnungsgemäßen Zustand


Werden die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten des Eigentümers auf einen Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft übertragen, so wird der Eigentümer hierdurch nicht haftungsfrei. Der Eigentümer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.
Werden die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten des Eigentümers auf einen Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft übertragen, so wird der Eigentümer hierdurch nicht haftungsfrei. Der Eigentümer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.
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