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Überschreiten die tatsächlichen Kosten für die Pflege das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen, so müssen die restlichen Kosten durch eigene finanzielle Mittel bezahlt werden. Das Vermögen des Pflegebedürftigen wird bis zum sog. Schonbetrag aufgebraucht. Danach kann Sozialhilfe beantragt werden. | Überschreiten die tatsächlichen Kosten für die Pflege das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen, so müssen die restlichen Kosten durch eigene finanzielle Mittel bezahlt werden. Das Vermögen des Pflegebedürftigen wird bis zum sog. Schonbetrag aufgebraucht. Danach kann Sozialhilfe beantragt werden. | ||
Im Rahmen der Prüfung für die Sozialhilfe wird geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige des ersten Grades vorhanden sind, die einen Teil der Pflegekosten übernehmen müssen. Hierzu zählen:<br /> | Im Rahmen der Prüfung für die Sozialhilfe wird geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige des ersten Grades vorhanden sind, die einen Teil der Pflegekosten übernehmen müssen.<br /> | ||
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- Kinder<br /> | - Kinder<br /> | ||
- Eltern<br /> | - Eltern<br /> |