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* ''' | * '''Halterhaftung Privat-Kfz'''<br /> | ||
Halterhaftung: die Gefährdungshaftung | |||
§ 7 Abs. 1 StVG: | |||
"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." | |||
Der Begriff des Halters | |||
Halter ist, wer das Kraftfahrzeug (nicht nur vorübergehend) für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. Er muss also Möglichkeit, Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen können. | |||