Pflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 54: Zeile 54:
:Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers. Der Betrieb muß bei einer Berufsgenossenschaft oder einem  Unfallversicherungsträger angemeldet werden.  Alle in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis sind über den Arbeitgeber versichert. Dieser zahlt auch die Beiträge.
:Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers. Der Betrieb muß bei einer Berufsgenossenschaft oder einem  Unfallversicherungsträger angemeldet werden.  Alle in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis sind über den Arbeitgeber versichert. Dieser zahlt auch die Beiträge.


:Versichert sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Personengruppen in die Versicherung einbezogen:
:Versichert sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Personengruppen in die Versicherung einbezogen:<br />
- Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie  Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen
 
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung
- Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie  Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen<br />
- Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten
 
- häusliche Pflegepersonen
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung<br />
-  Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
 
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr)
- Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten<br />
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt).
 
- häusliche Pflegepersonen<br />
 
-  Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen<br />
 
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr)<br />
 
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt).<br />
 
- nicht abschließend
- nicht abschließend
Quelle BMI
Quelle BMAS, Stand 1.2.2021




45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü