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:Die Haftung regelt § 823 BGB für den freiberuflichen Reitlehrer. Der '''freiberufliche Reitlehrer''' haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind. | :Die Haftung regelt § 823 BGB für den freiberuflichen Reitlehrer. Der '''freiberufliche Reitlehrer''' haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind. | ||
:Der '''angestellte Reitlehrer''' ist im Regelfall während seiner beruflichen Tätigkeit über den Arbeitgeber versichert. Jedoch sollte geprüft werden, ob die bestehende Reitlehrerhaftpflichtversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz stellt. | :Der '''angestellte Reitlehrer''' ist im Regelfall während seiner beruflichen Tätigkeit über den Arbeitgeber versichert. Jedoch sollte geprüft werden, ob die bestehende Reitlehrerhaftpflichtversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz stellt. | ||