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Folgende Personengruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Siehe § 8 Abs. 1 SGB V. Die Befreiung ist unwiderruflich. | Folgende Personengruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Siehe § 8 Abs. 1 SGB V. Die Befreiung ist unwiderruflich. | ||
Arbeitnehmern, deren Einkommen | - Arbeitnehmern, deren Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht. | ||
Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und in den letzten fünf Jahren davor nicht GKV-pflichtversichert waren; | - Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und in den letzten fünf Jahren davor nicht GKV-pflichtversichert waren; | ||
Arbeitnehmern mit Teilzeitarbeit wegen Eltern- oder Pflegezeit. Die Befreiung ist nur für die Dauer der Teilzeitarbeit möglich; | Arbeitnehmern mit Teilzeitarbeit wegen Eltern- oder Pflegezeit. Die Befreiung ist nur für die Dauer der Teilzeitarbeit möglich; | ||
Studenten, die sich erstmals an einer Hochschule einschreiben oder bei denen die Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung während des Studiums endet. Nähere Informationen bietet der Beitrag „Die private Krankenversicherung für Studenten - was ist zu beachten?“; | Studenten, die sich erstmals an einer Hochschule einschreiben oder bei denen die Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung während des Studiums endet. Nähere Informationen bietet der Beitrag „Die private Krankenversicherung für Studenten - was ist zu beachten?“; |