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:Das Kündigungsschreiben in „Textform“ reicht aus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die eine Schriftform vorschreiben und die Unterschrift vom Versicherungsnehmers erfordern. | :Das Kündigungsschreiben in „Textform“ reicht aus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die eine Schriftform vorschreiben und die Unterschrift vom Versicherungsnehmers erfordern. | ||
:Der entscheidende Unterschied zwischen Schriftform und Textform besteht darin, dass bei der Schriftform eine Unterschrift erforderlich ist, bei der Textform nicht. | |||
* '''Kündigung per E-Mail, Textnachrichten per SMS, "Whats App" reichen aus.''' | * '''Kündigung per E-Mail, Textnachrichten per SMS, "Whats App" reichen aus.''' |