Transportversicherung, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Versicherungsnehmer, Inhaber einer Elektrofirma, hatte den Werkstattwagen über Nacht auf dem eingezäunten Firmengelände abgestellt. Der Werkstattwagen wurde von unbekannten Tätern aufgebrochen und die im Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile entwendet. Im Rahmen der Autoinhaltsversicherung hatte der Versicherungsnehmer die sog. Nachtzeitklausel vereinbart. Hiernach bestand auch Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Gelände abgestellt wurde. Die Transportversicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab. Mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen habe. Die Ersatzteile seien während der Lagerung im Fahrzeug gestohlen worden.  
Der Versicherungsnehmer, Inhaber einer Elektrofirma, hatte den Werkstattwagen über Nacht auf dem eingezäunten Firmengelände abgestellt. Der Werkstattwagen wurde von unbekannten Tätern aufgebrochen und die im Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile entwendet. Im Rahmen der Autoinhaltsversicherung hatte der Versicherungsnehmer die sog. Nachtzeitklausel vereinbart. Hiernach bestand auch Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Gelände abgestellt wurde. Die Transportversicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab. Mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen habe. Die Ersatzteile seien während der Lagerung im Fahrzeug gestohlen worden.  


'''Entscheidung:'''<br/>
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Der Transportversicherer wurde zur Übernahme der Schadenersatzforderung verurteilt.
Der Transportversicherer wurde zur Übernahme der Schadenersatzforderung verurteilt.


'''Begründung:'''<br/>
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