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- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
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- Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.<br /> | - Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.<br /> | ||
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden. | - Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.<br /> | ||
- Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.<br /> | |||
Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten. |