Pflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Arbeitslosenversicherung'''<br />
* '''Arbeitslosenversicherung'''<br />
Geregelt in  § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert. § 28a SGB III regelt die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.
Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen:
- Arbeitnehmer
- Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
- Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge,
- Heimarbeiter
- Seeleute
- Wehrdienstleistende




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