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Geregelt in § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert. § 28a SGB III regelt die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. | Geregelt in § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert. § 28a SGB III regelt die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. | ||
Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen: | '''Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen:''' <br /> | ||
- Arbeitnehmer | |||
- Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden | - Arbeitnehmer <br /> | ||
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden, | - Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden<br /> | ||
- Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge, | - Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,<br /> | ||
- Heimarbeiter | - Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge,<br /> | ||
- Seeleute | - Heimarbeiter<br /> | ||
- Wehrdienstleistende | - Seeleute<br /> | ||
- Wehrdienstleistende<br /> | |||
- nicht abschließend | |||